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   OLG Köln, 19.04.1983 - 9 U 24/81   

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https://dejure.org/1983,6951
OLG Köln, 19.04.1983 - 9 U 24/81 (https://dejure.org/1983,6951)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.1983 - 9 U 24/81 (https://dejure.org/1983,6951)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. April 1983 - 9 U 24/81 (https://dejure.org/1983,6951)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 1985, 338
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Stuttgart, 17.12.1996 - 10 U 130/96

    Offenbarungspflicht d. Nicht-Architekten bei Planungsvertrag

    Zwar ist es ganz herrschende Meinung (Stuttgart, BauR 79, 259 f; Düsseldorf, BauR 73, 329; 82, 86; 93, 630; Köln, BauR 80, 372; 85, 338; 86, 467), daß beim Abschluß eines Planungsvertrages offenbart werden muß, daß man nicht Architekt ist, das heißt nach dem Landesrecht nicht befügt ist, den Titel Architekt zu tragen und das Baugesuch zu unterzeichnen.
  • OLG Naumburg, 23.03.2005 - 6 U 155/00

    Fehlende Architekteneigenschaft des Bauingenieurs

    - Diese Offenbarungspflicht entfällt nach der Rechtsprechung (OLG Hamburg aaO; OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 1986 - 24 U 24/86, BauR 1987, 582, 583, obiter; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 19. April 1983 - 9 U 24/81, BauR 1985, 338, 339; Löffelmann/ Fleischmann, aaO) - der der Senat beitritt - jedoch ausnahmsweise dann, wenn durch die fehlende Eintragung in die Architektenliste schützenswerte Interessen des Bauherrn nicht berührt sein können.
  • OLG Frankfurt, 04.11.1992 - 21 U 103/91

    HOAI keine Grundlage für Entwurfshonorar einer Toranlage

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  • OLG Stuttgart, 30.12.1988 - 2 U 50/88

    Angebot von Architekten und Statikerleistungen unter den Mindestsätzen der

    Bei einer solchen Vertragsgestaltung kommt es deshalb nicht darauf an, ob, wovon die herrschende Meinung ausgeht (OLG Köln BauR 1985, 338; OLG Düsseldorf BauR 1979, 352 und 1986, 469; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts, Band II, § 1 HOAI Rn. 9 m.w.N.), die Vorschriften der HOAI leistungsbezogen sind, also auch dann anwendbar sind, wenn die Leistung nicht von einem Architekten i.S.d. HOAI erbracht wird.
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